Aktuelle Satzung

Vereinssatzung



§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Schalke-Fanclub Schacht 19“.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom Saisonbeginn bis zum Saisonende.

§ 3 Zweck

1. Der Verein dient der Förderung des Sports und des Sportgedankens, kultureller Betätigung, die in erster Linie dieser Freizeitgestaltung dienen, der Pflege der Geselligkeit durch regelmäßige Zusammenkünfte und Reisen zu diesem Zweck.

2. Hierzu zählen insbesondere die Begründung, die Förderung und die Erhaltung des Zusammenhaltes der Freunde und Fans, der Mitglieder und der Gliederung des FC Schalke 04 e.V.

3. Der Verein wendet sich in erster Linie an Fußballfreunde am Sitz des Vereins und seiner Umgebung

4. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern ist selbstlos tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahme ist die Aufnahme Jugendlicher (ab 16 Jahren) deren Erziehungsberechtigter Mitglied des Fanclubs ist. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheiden die Mitglieder einstimmig. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür nicht mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur Abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsabschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Als max. Obergrenze ist vorerst eine Mitgliederzahl von 100 festgelegt worden.

§ 4.1. Ehrenmitgliedschaft

Zum 70. Geburtstag oder bei besonderen Verdiensten um den Verein wird ein Mitglied zu Ehrenmitglied ernannt und Beitragsfrei gesetzt.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:

1.Vorsitzenden

2. Vorsitzenden/Schriftführer

Kassierer

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und entlastet.

§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

Der Vorstand übt insbesondere folgende Tätigkeiten aus:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der vorläufigen Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

4. Entscheidung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

5. Einholung der Meinung bzw. der Zustimmung der Mitglieder

6. Dokumentation und Aufbewahrung der wichtigen Geschäftsvorfälle

7. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins

8. Durchsetzung von Ansprüchen des Vereins gegen einzelne Mitglieder

9. Verhängung von Strafen gegen Vereinsmitglieder

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter, außer bei den bei der Mitgliederversammlung zusammengelegten Ämtern 2.Vorsitzender /Schriftführer, ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, dies ist zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode erforderlich, insbesondere, wenn Vorstandsmitglieder grundlos ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen und trotz schriftlicher Aufforderung untätig bleiben.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

§ 7 Sitz

Als vorläufiger Sitz des Vereins wird der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden bestimmt.

§ 8 Beitrag und Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags beträgt zur Zeit

2 €/Monat+ 6 €uro für die Fancard. Der Jahresbeitrag wird im Juli fällig. Das Mitglied, das länger als drei Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt.

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Das Mitglied unterwirft sich mit dem Beitritt der Vereinsordnung, insbesondere auch den vom Vorstand auszusprechenden Vereinsstrafen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft sind Sachen und Unterlagen des Vereins herauszugeben

Jedes neue Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr von 12 Euro.

§ 9 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Clubs.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

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Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und bildet dessen Willen durch Abstimmungen, Beschlüsse und Wahlen.
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Gründung und Auflösung des Vereins.

2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

3. Entlastung des Vorstandes.

4. Festsetzung der Beiträge der Mitglieder und deren Fälligkeit.

5. Änderungen der Satzung, des Vereinsnamens und des Vereinszweckes.

6. Behandlung von abgelehnten Aufnahmeanträgen und Ausschließungsbeschlüssen des Vorstandes sowie etwaige Beschwerden hiergegen durch Beschlussfassung.

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

8. Einwendungen gegen Vereinsstrafen, Streichungen und Ausschlüsse.

9. Beschlüsse über Prozesse, soweit diese vom Vorstand für erforderlich gehalten werden.

10. Bestimmung von Prüfern, insbesondere des Kassenprüfers.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich am Anfang der Saison statt.

Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis 6 Wochen vorher einzureichen.

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch mind. 50 % der Vereinsmitglieder einberufen werden. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter. Nach Eröffnung gibt der 1. Vorsitzende die festgelegten Tagesordnungspunkte bekannt, die in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung kommen. Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe und Befugnis, für einen ordentlichen Sitzungsablauf zu sorgen.

§ 11 Formvorschrift

Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich Abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechende Ausfertigung.

§ 12 eingetragener Verein

Der Verein soll zu einem späteren Zeitpunkt in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen werden

§ 13 Auflösung

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.

Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen bleiben, so soll die Jugendabteilung des FC Schalke 04 anfallberechtigt sein.

§ 14 Schlußbestimmungen

Diese vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung zu Gelsenkirchen am 23.11.2002 errichtet und beschlossen und bei der Jahreshauptversammlung am 22.01.2005 und 22.04.2006 geändert.



Das, nach Einreichung der Originalsatzung, verbleibende Exemplar der Satzung, verwahrt der Vorstand bei seinen Unterlagen. Auf Wunsch kann jedem Mitglied ein Exemplar, ggf. gegen Kostentragung überlassen werden

Der Verein tritt dem "Schalker Fan Club Verband e.V." bei und erkennt die Satzung des Verbandes an.

Gelsenkirchen, den 23.11.2002



Neueste Fassung: 22.04.2006